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Zwar wird die erweiterte Kürzung nur gewährt, wenn keine schädlichen Nebentätigkeiten ausgeübt werden; denn die Tätigkeit des Unternehmers muss sich auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes und eigenen Kapitalvermögens beschränken. Erweiterte Kürzung bei Grundstücksgesellschaft. Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung auch bei Bauträgertätigkeit Hintergrund der erweiterten Kürzung Befreite Tätigkeiten Nicht befreite, aber unschädliche Tätigkeiten Nicht befreite, sogar schädliche Tätigkeiten „Ausschließliche“ Tätigkeiten insbesondere Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz • Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen • Betreuung von Wohnungsbauten inkl. Sieht ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vor, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden, liegt eine für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. Die Richter leiteten jedoch aus dem Bewertungsrecht ab, dass auch Grundstücke, bei denen jemand Erbbauberechtigter ist, zum „eigenen“ Grundbesitz zählen. Allgemeines (1) 1 Die Kürzung nach § 9 Nr. Leitsätze. Praxistipp | Werden solche unschädlichen Tätigkeiten ausgeübt, bezieht sich die Kürzung dennoch ausschließlich auf den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den im Gesetz genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt daher grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus, selbst wenn … Nach § 9 Nr. Eine der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehende schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen. Gerade im Bereich der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen sollten die Unternehmen den gewonnenen Spielraum in geeigneten Fällen nutzen und prüfen, … 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) weiterhin eng aus. Sollten die Anwendung der erweiterte Grundstückskürzungen ausgeschlossen sein, ist die pauschale Kürzung nach § 9 Nr.1 S.1 GewStG anzusetzen. Die Erzeugung und Lieferung von Strom durch Wohnungsunterneh-men – auch an Mieter – wird von Seiten der Finanzverwaltung als gewerbliche und damit für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädliche Tätigkeit …